328.210
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Umfang der Behandlung und Voraussetzungen der Reduktionsgewährung
Besondere Bestimmungen
§ 9 Zahnpflegeverordnung · Umfang der Behandlung und Voraussetzungen der Reduktionsgewährung
1. Die Erhaltung oder die Wiedererlangung der Kaufähigkeit der Gebisse von reduktionsberechtigten Patientinnen und Patienten hat gemäss den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) zu erfolgen.
2. Patientinnen und Patienten, bei denen infolge krasser Missachtung der Dentalhygiene weitere umfangreiche, kostspielige Behandlungen notwendig werden, können erst wieder Reduktionen gewährt werden, wenn eine Sanierung des Gebisses auf eigene Kosten durchgeführt worden ist.