328.210
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Behandlungstarife
Besondere Bestimmungen
§ 7 Zahnpflegeverordnung · Behandlungstarife
1. Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahnarzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG).
2. Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten (Selbstzahler) wird für zahnärztliche Leistungen ein Zuschlag von 10% auf den UVGTaxpunktwert erhoben.
3. Für Narkosepatientinnen und Narkosepatienten des Universitäts- Kinderspitals beider Basel (UKBB) mit Wohnsitz ausserhalb der Trägerkantone wird für zahnärztliche Leistungen ein Zuschlag von 20% auf den UVG-Taxpunktwert erhoben.