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328.210 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Behandlungstarife

Besondere Bestimmungen
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§ 7 Zahnpflegeverordnung · Behandlungstarife

1. Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahnarzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG).

2. Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten (Selbstzahler) wird für zahnärztliche Leistungen ein Zuschlag von 10% auf den UVGTaxpunktwert erhoben.

3. Für Narkosepatientinnen und Narkosepatienten des Universitäts- Kinderspitals beider Basel (UKBB) mit Wohnsitz ausserhalb der Trägerkantone wird für zahnärztliche Leistungen ein Zuschlag von 20% auf den UVG-Taxpunktwert erhoben.

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