328.210
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Aus-, Weiter- und Fortbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Zahnpflegeverordnung · Aus-, Weiter- und Fortbildung
1. Die Zahnkliniken können als Aus-, Weiter- und Fortbildungsstätte für Studierende der Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere Berufsangehörige aus dem zahnmedizinischen Bereich wirken.
2. Sie können Fachpersonen aus dem Pflegebereich in Mundpflege ausbilden.