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328.210 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Aus-, Weiter- und Fortbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Zahnpflegeverordnung · Aus-, Weiter- und Fortbildung

1. Die Zahnkliniken können als Aus-, Weiter- und Fortbildungsstätte für Studierende der Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere Berufsangehörige aus dem zahnmedizinischen Bereich wirken.

2. Sie können Fachpersonen aus dem Pflegebereich in Mundpflege ausbilden.

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