§ 4 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Soziale Zahnpflege für Kinder und Jugendliche
§ 4 Zahnpflegeverordnung · Soziale Zahnpflege für Kinder und Jugendliche
1. Die Zahnkliniken behandeln und betreuen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die oder deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in der Stadt Basel haben. Die Behandlungsberechtigung erlischt in der Regel mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr am Ende des Kalenderjahres. Massgeblich für die Bestimmung der Altersgrenze ist § 56 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929.
2. Folgende Leistungen werden unentgeltlich erbracht
a) regelmässige gruppenprophylaktische Massnahmen sowie eine sich allfällig daraus ergebende einmalige individuelle Beratung;
b) in den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe;
c) eine jährliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder; diese Kontrollen sind obligatorisch;
d) ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne sowie zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
3. Die Untersuchung und notwendige Behandlung der erkrankten Zähne sowie von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers gemäss den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) werden im Rahmen von § 7 entgeltlich angeboten.
4. Die Zahnkliniken können auch Kinder im Vorschulalter behandeln und betreuen.
5. Kieferorthopädische Behandlungen oder Unfallbehandlungen, welche bereits vor Erreichen der Altersgrenze gemäss Abs. 1 begonnen wurden, können unter den bestehenden Bedingungen zu Ende geführt werden.
6. Bewohnerinnen und Bewohnern von Behindertenheimen des Kantons Basel-Stadt wird die in Abs. 2 Bst. c umschriebene Leistung über das 16. Altersjahr hinaus unentgeltlich erbracht.
7. Die Ansprüche, welche mit dem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verbunden sind, fallen mit einem allfälligen Wohnsitzwechsel dahin. Über den Wohnsitzwechsel hinaus fortdauernde Behandlungen sind durch Kostenvorschüsse sicher zu stellen.