328.210
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Soziale Zahnpflege für Erwachsene
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Zahnpflegeverordnung · Soziale Zahnpflege für Erwachsene
1. Die soziale Zahnpflege für Erwachsene steht allen nicht schulpflichtigen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern zu, die den wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen angehören.
2. Die übrigen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner können sich in den Zahnkliniken behandeln und betreuen lassen, soweit dies die Auslastung des Klinikbetriebes zulässt.