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328.210 CH-BS

§ 14 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Mithilfe der Lehrerschaft

Besondere Bestimmungen über die soziale Zahnpflege für Kinder und Jugendliche
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§ 14 Zahnpflegeverordnung · Mithilfe der Lehrerschaft

1. Bei Reihenuntersuchungen und bei Behandlung von ganzen Schulklassen hat die Direktion das Recht, die Lehrerschaft und Heimerzieherinnen und -erzieher sowie Kindergärtnerinnen und Kindergärtner zur Mithilfe zu verpflichten. Die Behandlungen dürfen auch während der Schulstunden durchgeführt werden. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sind in dieser Zeit vom Schulbesuch zu dispensieren.

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