Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
328.210 CH-BS

§ 13 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Unentschuldigte Absenzen, Ausschluss

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Zahnpflegeverordnung · Unentschuldigte Absenzen, Ausschluss

1. Unentschuldigt versäumte Behandlungen werden in Rechnung gestellt.

2. Als unentschuldigt gilt jedes Fernbleiben von der Behandlung, für das nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin eine Abmeldung erfolgte.

3. Patientinnen und Patienten können bei Vorliegen triftiger Gründe, wie insbesondere wiederholte unentschuldigte Absenzen oder wenn sie oder ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten im Bereich der sozialen Zahnpflege für Kinder und Jugendliche trotz mehrmaliger erfolgloser Mahnung Rechnungen nicht bezahlt haben, von der Benützung der Zahnkliniken ausgeschlossen werden. Davon ausgenommen sind Schmerzbehandlungen gemäss § 5.

← § 12 Zahnpflegeverordnung Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Grundsatz § 14 Zahnpflegeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →