328.210
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Unentschuldigte Absenzen, Ausschluss
Besondere Bestimmungen
§ 13 Zahnpflegeverordnung · Unentschuldigte Absenzen, Ausschluss
1. Unentschuldigt versäumte Behandlungen werden in Rechnung gestellt.
2. Als unentschuldigt gilt jedes Fernbleiben von der Behandlung, für das nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin eine Abmeldung erfolgte.
3. Patientinnen und Patienten können bei Vorliegen triftiger Gründe, wie insbesondere wiederholte unentschuldigte Absenzen oder wenn sie oder ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten im Bereich der sozialen Zahnpflege für Kinder und Jugendliche trotz mehrmaliger erfolgloser Mahnung Rechnungen nicht bezahlt haben, von der Benützung der Zahnkliniken ausgeschlossen werden. Davon ausgenommen sind Schmerzbehandlungen gemäss § 5.