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328.210 CH-BS

§ 12 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Härtefälle

Besondere Bestimmungen
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§ 12 Zahnpflegeverordnung · Härtefälle

1. Die Zahnkliniken können in Härtefällen aus medizinischen oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlass gewähren.

2. Entsprechende Reduktions- oder Erlassgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

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