328.210
CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Härtefälle
Besondere Bestimmungen
§ 12 Zahnpflegeverordnung · Härtefälle
1. Die Zahnkliniken können in Härtefällen aus medizinischen oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlass gewähren.
2. Entsprechende Reduktions- oder Erlassgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.