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328.210 CH-BS

§ 10 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Kostenübernahme durch Drittzahler

Besondere Bestimmungen
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§ 10 Zahnpflegeverordnung · Kostenübernahme durch Drittzahler

1. Bei Kostenübernahme durch Drittzahler werden keine Reduktionen gewährt.

2. Bei teilweiser Kostenübernahme durch Drittzahler werden auf den Restbetrag die üblichen Reduktionen gewährt.

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