328.210
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) - Kostenübernahme durch Drittzahler
Besondere Bestimmungen
§ 10 Zahnpflegeverordnung · Kostenübernahme durch Drittzahler
1. Bei Kostenübernahme durch Drittzahler werden keine Reduktionen gewährt.
2. Bei teilweiser Kostenübernahme durch Drittzahler werden auf den Restbetrag die üblichen Reduktionen gewährt.