323.100
CH-BS
§ 9 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Notaufnahme
Einweisung in eine Behandlungsinstitution
§ 9 Psychiatriegesetz · Notaufnahme
1. In dringenden Fällen kann eine Behandlungsinstitution eine Person vorläufig aufnehmen und notfalls zurückbehalten, wenn die Einweisungsgründe gemäss § 6 vorliegen und durch die Verzögerung der Aufnahme eine schwere und unmittelbare Gefahr für die Person selbst, ihre Umgebung oder die öffentliche Sicherheit entstünde.
2. Die Behandlungsinstitution hat dafür zu sorgen, dass die Einweisungsbedingungen gemäss § 7 innert 24 Stunden erfüllt werden.