323.100
CH-BS
§ 7 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Zuständigkeit
Einweisung in eine Behandlungsinstitution
§ 7 Psychiatriegesetz · Zuständigkeit
1. Für die Einweisung gemäss § 13 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) in Verbindung mit Art. 429 des Zivilgesetzbuches sind die vom zuständigen Departement bezeichneten Ärztinnen und Ärzte befugt.
2. Das Verfahren, die maximale Dauer der Einweisung und die Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie des KESG.