323.100
CH-BS
§ 6 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Einweisungsgründe
Einweisung in eine Behandlungsinstitution
§ 6 Psychiatriegesetz · Einweisungsgründe
1. Bedarf eine Person dringend psychiatrischer Behandlung oder Pflege und kann ihr diese nur in einer Behandlungsinstitution erwiesen werden, kann sie ohne ihre Zustimmung in eine solche eingewiesen und dort zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen fürsorgerischer Unterbringung gemäss Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (nachfolgend: Zivilgesetzbuch) erfüllt sind.
2. ...