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323.100 CH-BS

§ 5 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Aufnahme auf eigenes Begehren

Freiwilliger Eintritt in eine Behandlungsinstitution
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§ 5 Psychiatriegesetz · Aufnahme auf eigenes Begehren

1. Auf eigenes Begehren wird eine Person in eine Behandlungsinstitution aufgenommen, sofern sie stationärer psychiatrischer Hilfe bedarf und diese ihr dort erwiesen werden kann.

2. Die aufnehmende Ärztin oder der aufnehmende Arzt hält die Umstände der Aufnahme schriftlich fest.

3. Individuelle Aufnahmevereinbarungen, welche die persönliche Freiheit über die Hausordnung hinausgehend einschränken, müssen schriftlich festgehalten und von der eintretenden Person mitunterschrieben werden.

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