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323.100 CH-BS

§ 48 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 48 Psychiatriegesetz · Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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