323.100
CH-BS
§ 48 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 Psychiatriegesetz · Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.