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323.100 CH-BS

§ 47 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 47 Psychiatriegesetz · Übergangsbestimmungen

1. Verfahren, welche bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bei der Psychiatrischen Kommission hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

2. Rekurse gegen den Entscheid der Psychiatrischen Kommission, über die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes nicht rechtskräftig entschieden ist, werden nach altem Recht beurteilt.

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