Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323.100 CH-BS

§ 44 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz)

Anwendbares Recht
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§ 44 Psychiatriegesetz

1. Wird eine psychisch kranke Person, die im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, nach Art. 422 Abs. 2 ZGB in einem andern Kanton in eine Behandlungsinstitution eingewiesen, ist das Verfahren jenes Kantons anwendbar. Erfolgt eine Verlegung in eine Behandlungsinstitution des Kantons Basel-Stadt, kommt dieses Gesetz zur Anwendung.

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