323.100
CH-BS
§ 43 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz)
Schadenersatz
§ 43 Psychiatriegesetz
1. Wird einer Person die Freiheit in einer gegen dieses Gesetz verstossenden Weise entzogen oder erheblich beschränkt, hat sie Anspruch auf Schadenersatz und, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.