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323.100 CH-BS

§ 32 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Andere Verfahren

Rechtsmittel, Organisation und Verfahren
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§ 32 Psychiatriegesetz · Andere Verfahren

1. Gemäss Art. 439 des Zivilgesetzbuchs und § 17 Abs. 2 KESG kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person in den genannten Fällen schriftlich das FU-Gericht anrufen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Zivilgesetzbuch und KESG.

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