323.100
CH-BS
§ 31 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Rekurse
Rechtsmittel, Organisation und Verfahren
§ 31 Psychiatriegesetz · Rekurse
1. Mit Rekurs kann eine gerichtliche Überprüfung bei folgenden Entscheiden verlangt werden
- Einweisung gemäss § 6,
- Ablehnung eines Entlassungsgesuchs gemäss § 27 Abs. 4,
- Zurückbehaltung gemäss § 28 Abs. 1,
- Verlegung und Ablehnung eines Verlegungsgesuchs gemäss § 30.
2. Zur Beschwerde berechtigt sind die in Art. 450 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches genannten Personen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.
3. ...