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323.100 CH-BS

§ 31 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Rekurse

Rechtsmittel, Organisation und Verfahren
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§ 31 Psychiatriegesetz · Rekurse

1. Mit Rekurs kann eine gerichtliche Überprüfung bei folgenden Entscheiden verlangt werden

- Einweisung gemäss § 6,

- Ablehnung eines Entlassungsgesuchs gemäss § 27 Abs. 4,

- Zurückbehaltung gemäss § 28 Abs. 1,

- Verlegung und Ablehnung eines Verlegungsgesuchs gemäss § 30.

2. Zur Beschwerde berechtigt sind die in Art. 450 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches genannten Personen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.

3. ...

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