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323.100 CH-BS

§ 30 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Verlegung

Austritt und Verlegung
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§ 30 Psychiatriegesetz · Verlegung

1. Patientinnen und Patienten, die nach § 6 eingewiesen sind, können ein Verlegungsgesuch an die Behandlungsinstitution richten, sofern sie geltend machen, diese sei nicht geeignet. Wird es abgelehnt, kann an das FU-Gericht rekurriert werden.

2. Patientinnen und Patienten, die nach § 6 eingewiesen sind, können in eine andere geeignete Behandlungsinstitution verlegt werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Gegen die Verlegung kann an das FU-Gericht rekurriert werden.

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