323.100
CH-BS
§ 30 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Verlegung
Austritt und Verlegung
§ 30 Psychiatriegesetz · Verlegung
1. Patientinnen und Patienten, die nach § 6 eingewiesen sind, können ein Verlegungsgesuch an die Behandlungsinstitution richten, sofern sie geltend machen, diese sei nicht geeignet. Wird es abgelehnt, kann an das FU-Gericht rekurriert werden.
2. Patientinnen und Patienten, die nach § 6 eingewiesen sind, können in eine andere geeignete Behandlungsinstitution verlegt werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Gegen die Verlegung kann an das FU-Gericht rekurriert werden.