323.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Rechtsmedizinischer Dienst
Allgemeines
§ 3 Psychiatriegesetz · Rechtsmedizinischer Dienst
1. Vom zuständigen Departement bezeichnete Ärztinnen und Ärzte überprüfen in den in diesem Gesetz genannten Fällen die Voraussetzungen einer Einweisung und bestimmt die geeignete Behandlungsinstitution unter Berücksichtigung der vorhandenen Möglichkeiten.
2. Vom zuständigen Departement bezeichnete Ärztinnen und Ärzte gewährleisten einen 24-Stunden-Betrieb, auch an Sonn- und Feiertagen.