323.100
CH-BS
§ 29 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Freiwilliges Verbleiben
Austritt und Verlegung
§ 29 Psychiatriegesetz · Freiwilliges Verbleiben
1. Verbleibt eine nach § 6 eingewiesene Person freiwillig über die gesetzliche oder vom FU-Gericht festgelegte Frist hinaus in der Behandlungsinstitution, ist § 5 sinngemäss anwendbar.