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323.100 CH-BS

§ 29 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Freiwilliges Verbleiben

Austritt und Verlegung
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§ 29 Psychiatriegesetz · Freiwilliges Verbleiben

1. Verbleibt eine nach § 6 eingewiesene Person freiwillig über die gesetzliche oder vom FU-Gericht festgelegte Frist hinaus in der Behandlungsinstitution, ist § 5 sinngemäss anwendbar.

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