323.100
CH-BS
§ 28 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Zurückbehaltung
Austritt und Verlegung
§ 28 Psychiatriegesetz · Zurückbehaltung
1. Eine freiwillig eingetretene Person kann unter den Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches für höchstens drei Tage in der Behandlungsinstitution zurückbehalten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Person aus der Behandlungsinstitution zu entlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB oder der vom zuständigen Departement bezeichneten Ärztinnen und Ärzte vorliegt.
2. ...