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§ 27 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Austritt

Austritt und Verlegung
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§ 27 Psychiatriegesetz · Austritt

1. Patientinnen und Patienten, die nicht oder nicht mehr stationärer psychiatrischer Behandlung oder Pflege bedürfen, sind zu entlassen.

2. Der Austritt ist so früh wie möglich und in Übereinstimmung mit dem Therapieplan vorzubereiten. Die Behandlungsinstitution arbeitet dabei mit dem psychosozialen Umfeld der austretenden Person zusammen, insbesondere mit nahestehenden Personen und ambulanten Behandlungs- und Hilfsangeboten.

3. Individuelle Austrittsvereinbarungen, in denen sich die austretende Person zu einer Nachbehandlung oder einem bestimmten Verhalten verpflichtet, müssen von ihr mitunterschrieben werden.

4. Eine nach § 6 eingewiesene Person kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen. Wird es abgelehnt, kann an das FU-Gericht rekurriert werden.

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