323.100
CH-BS
§ 25 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Rechtsschutz
Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
§ 25 Psychiatriegesetz · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie des KESG.
2. ...
3. ...
4. Die Behandlungsinstitution sorgt dafür, dass Patientinnen und Patienten bei einer Anhörung vor dem FU-Gericht möglichst nicht durch Medikamente oder andere Behandlungsmassnahmen in ihren geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.