323.100
CH-BS
§ 24 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Anlaufstelle
Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
§ 24 Psychiatriegesetz · Anlaufstelle
1. Das zuständige Departement sorgt dafür, dass die Patientinnen und Patienten sich mit Anliegen, Reklamationen und Klagen an eine dafür bezeichnete Anlaufstelle wenden können.