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323.100 CH-BS

§ 24 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Anlaufstelle

Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
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§ 24 Psychiatriegesetz · Anlaufstelle

1. Das zuständige Departement sorgt dafür, dass die Patientinnen und Patienten sich mit Anliegen, Reklamationen und Klagen an eine dafür bezeichnete Anlaufstelle wenden können.

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