§ 23 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Geheimhaltung
§ 23 Psychiatriegesetz · Geheimhaltung
1. Zum Schutze der Persönlichkeit der Patientin oder des Patienten untersteht das Personal der Behandlungsinstitution den gesetzlichen Geheimhaltungs- und Schweigepflichten.
2. Auskünfte an Dritte bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person. Ist diese zur Willensäusserung nicht imstande, können in ihrem Interesse ihr nahestehenden Personen sowie einem allfälligen Beistand die notwendigen Auskünfte erteilt werden. Gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter werden informiert, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten dagegen sprechen.
3. Ohne anderslautende Willenserklärung der Patientin oder des Patienten wird vermutet, dass nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzten die notwendigen Auskünfte erteilt werden können.
4. Bei Einweisungen gemäss § 6 informiert die Behandlungsinstitution die vom zuständigen Departement bezeichneten Ärztinnen und Ärzte sowie die KESB auf deren Ersuchen im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art. 431 des Zivilgesetzbuches periodisch über Dauer und Ergebnis der Behandlung.
5. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten und -rechte.