§ 22 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Widerstand gegen Behandlung
§ 22 Psychiatriegesetz · Widerstand gegen Behandlung
1. Widersetzt sich eine nach § 6 eingewiesene, urteilsunfähige Person einer dringend notwendigen Behandlung, kann diese dennoch durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 434 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind und die persönliche Freiheit eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen. Über die Durchführung entscheidet die zuständige Chefärztin oder der Chefarzt bzw. deren oder dessen Vertretung.
2. Gegen die Durchführung der Behandlung kann gemäss Art. 439 des Zivilgesetzbuches und § 17 Abs. 2 KESG beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) Beschwerde erhoben werden. Die oder der Vorsitzende kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen.
3. Betrifft der Widerstand eine besondere Therapie gemäss § 14, entscheidet in jedem Fall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der Behandlungsinstitution.
4. Die Behandlung ist mit einer eingehenden Begründung in den Krankenunterlagen festzuhalten.
5. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für Jugendliche, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und gemäss Art. 314b des Zivilgesetzbuches eingewiesen sind.