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§ 21 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Physischer Zwang, Isolation

Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
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§ 21 Psychiatriegesetz · Physischer Zwang, Isolation

1. Physischer Zwang darf nicht angewendet werden, ausser wenn er unerlässlich ist, um das Leben der Patientin oder des Patienten zu erhalten, eine nach § 22 zulässige Behandlung durchzuführen, eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, durch die physischer Zwang vermieden werden kann. Die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 des Zivilgesetzbuches gelten sinngemäss.

2. Insbesondere hat Isolation in einem geschlossenen Raum zu unterbleiben, solange sie sich durch verstärkte persönliche Betreuung oder durch andere geeignete Massnahmen verhindern lässt. Ist die Isolation in einem geschlossenen Raum unabwendbar, ist die Patientin oder der Patient laufend persönlich zu überwachen.

3. Physischer Zwang und Isolation dürfen nur so lange angewendet werden, als die Notsituation andauert, die sie veranlasst.

4. Physischer Zwang und Isolation müssen in den Krankenunterlagen festgehalten werden. Zu protokollieren sind insbesondere Art und Dauer der Massnahme, Gründe und verantwortliche Personen. Die Patientin oder der Patient kann die für die Behandlungsinstitution zuständige Aufsichtsinstanz um eine nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit ersuchen. Dieses Recht steht auch einer nahestehenden Person sowie allfälligen gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern zu.

5. Die Behandlungsinstitution regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höchstdauer der Isolation und die Anforderungen an die persönliche Überwachung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsinstanz.

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