323.100
CH-BS
§ 20 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Kontakte zur Aussenwelt
Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
§ 20 Psychiatriegesetz · Kontakte zur Aussenwelt
1. Die Behandlungsinstitution fördert Kontakte zur Aussenwelt. Sie legt ausreichende Besuchszeiten fest und gewährleistet den Zugang zu Telephon, Post und Medien.
2. Kontakte zur Aussenwelt dürfen nur soweit eingeschränkt werden, als dies im Interesse der Behandlung unumgänglich ist. Umfang und Gründe werden in den Krankenunterlagen festgehalten.
3. Die Behandlungsinstitution ermöglicht die Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen.