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323.100 CH-BS

§ 2 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Behandlungsinstitutionen

Allgemeines
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§ 2 Psychiatriegesetz · Behandlungsinstitutionen

1. Als Behandlungsinstitutionen gelten staatliche oder private Spitäler, Kliniken, Therapiestationen, Pflegeheime oder ähnliche Institutionen, die psychisch kranke Personen stationär aufnehmen und psychiatrisch versorgen können.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen, unter denen Institutionen als Behandlungsinstitutionen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. Bei nichtstaatlichen Institutionen sorgt das zuständige Departement für sinngemässe Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen.

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