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§ 19 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Aufenthalt in einer Behandlungsinstitution

Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
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§ 19 Psychiatriegesetz · Aufenthalt in einer Behandlungsinstitution

1. Der Aufenthalt in einer Behandlungsinstitution soll soweit möglich der Vorbereitung auf eine selbständige Lebensführung dienen. Fähigkeiten und Voraussetzungen, die eine solche erleichtern, sind zu fördern. Die Patientinnen und Patienten sind in ihrer Eigenverantwortung zu bestärken.

2. Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur zulässig, soweit und solange sie für eine angemessene Behandlung oder zum Schutz von Leib oder Leben oder für das Zusammenleben in der Behandlungsinstitution unerlässlich sind. Sie müssen zum angestrebten Zweck in einem vertretbaren Verhältnis stehen und sind durch weniger einschränkende Mittel zu ersetzen, wenn diese einen ähnlichen Erfolg versprechen. Für Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit finden die Bestimmungen von Art. 438 des Zivilgesetzbuches entsprechend Anwendung.

3. Die Patientinnen und Patienten haben sich an die in der Behandlungsinstitution geltende Hausordnung zu halten; diese wird in schriftlicher Form ausgehändigt.

4. Im Rahmen der Hausordnung haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine geschützte Privatsphäre. Es ist ihnen unbenommen, eigene Kleider zu tragen, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

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