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323.100 CH-BS

§ 18 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Therapieplan

Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
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§ 18 Psychiatriegesetz · Therapieplan

1. In den ersten Tagen nach der Aufnahme wird ein Therapieplan erarbeitet und schriftlich festgehalten. Dieser enthält namentlich Angaben über die Probleme und Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten, die mittel- und langfristigen Behandlungs-, Pflege- und Rehabilitationsziele, die vorgesehenen Therapien, Pflege- und Rehabilitationsmassnahmen, sowie besondere Umstände des Aufenthaltes, die für die Patientin oder den Patienten wichtig sind.

2. Im Therapieplan wird so bald als möglich der Einbezug des psychosozialen Umfeldes, insbesondere von nahestehenden Personen und ambulanten Behandlungs- und Hilfsangeboten sowie Planung und Vorbereitung des Austritts festgehalten.

3. Der Therapieplan wird zusammen mit der Patientin oder dem Patienten erarbeitet, auf Wunsch unter Beizug einer ihr oder ihm nahestehenden Person.

4. Der Therapieplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

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