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323.100 CH-BS

§ 17 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Eintritt

Rechte und Pflichten in der Behandlungsinstitution
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§ 17 Psychiatriegesetz · Eintritt

1. Unmittelbar nach dem Eintritt in eine Behandlungsinstitution wird die Patientin oder der Patient ärztlich untersucht.

2. Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten kann während der Eintrittsphase eine ihr oder ihm nahestehende Person anwesend sein. Diese Person kann von der Behandlungsinstitution abgelehnt werden, wenn die Aufnahme durch ihr Verhalten erheblich erschwert wird.

3. Die Behandlungsinstitution klärt unverzüglich ab, inwieweit der Patientin oder dem Patienten nahestehende Personen zu benachrichtigen sind. Gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern ist der Eintritt in jedem Fall mitzuteilen.

4. Den eintretenden Patientinnen und Patienten wird eine Informationsschrift ausgehändigt, die sie über ihre Rechte und Pflichten aufklärt. Die wichtigsten Punkte, insbesondere die Rechtsmittel, sind zudem mündlich zu erläutern, sobald dies der Gesundheitszustand als sinnvoll erscheinen lässt.

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