§ 16 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Lehre und Forschung
§ 16 Psychiatriegesetz · Lehre und Forschung
1. Die Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung in Forschungsprojekte einbezogen werden. Dabei sind die Weisungen der zuständigen Ethischen Kommission zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen betreffend Datenschutz und Forschung.
2. Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) sie mit ihrer Krankheit direkt zusammenhängen und vom Forschungsziel her ausschliesslich an solchen Personengruppen angewandt werden können,
b) die gesetzliche Vertreterin oder der Vertreter bzw. eine der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person schriftlich zugestimmt hat und
c) die Genehmigung der zuständigen Ethischen Kommission vorliegt.
3. In Unterrichtsveranstaltungen dürfen Patientinnen und Patienten nur mit ihrem Einverständnis und mit besonderer Schonung einbezogen werden.
4. Ton- und Bildaufnahmen von Patientinnen und Patienten bedürfen ihrer Zustimmung. Die Weiterverwendung von Aufnahmen zu andern Zwecken als der eigenen Behandlung bedarf ausdrücklicher Zustimmung.