323.100
CH-BS
§ 14 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Besondere Therapien
Allgemeine Rechte der Patientinnen und Patienten (mit Geltung im ambulanten und stationären Bereich)
§ 14 Psychiatriegesetz · Besondere Therapien
1. Bei Therapien, die in der Wissenschaft oder in der Praxis umstritten sind (besondere Therapien), müssen Aufklärung und Einwilligung von der Patientin oder vom Patienten unterschriftlich bestätigt werden. Bei Unmündigen ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
2. Bei Urteilsunfähigen ist § 13 Abs. 2 und 3 anwendbar. Zusätzlich ist der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuholen.
3. Die zuständige Ethische Kommission bezeichnet die besonderen Therapien unter Berücksichtigung des jeweiligen medizinischen Erkenntnisstandes. Das zuständige Departement erklärt das entsprechende Verzeichnis für verbindlich.