§ 13 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Einwilligung
§ 13 Psychiatriegesetz · Einwilligung
1. Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Rehabilitations- oder Pflegemassnahmen bedürfen der Einwilligung der Patientinnen und Patienten.
2. Ist eine Person urteilsunfähig und innert nützlicher Frist nicht in der Lage einzuwilligen, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach deren mutmasslichem Willen. Vorhandene Willenserklärungen (Patientenverfügungen) sind mitzuberücksichtigen. Nach Möglichkeit sind der Patientin oder dem Patienten nahestehende Personen zu befragen.
3. Besteht für die urteilsunfähige Person eine gesetzliche Vertretung, ist deren Einwilligung erforderlich. Wird diese Einwilligung verweigert und kann dies für die betroffene Person schwerwiegende Folgen haben, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen.
4. Von der Einwilligung kann in Notfällen abgesehen werden, wenn eine sofortige Intervention dringlich und unerlässlich ist, um das Leben der Patientinnen und Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.
5. Vorbehalten bleiben die in § 14 geregelten Fälle.