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323.100 CH-BS

§ 12 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Aufklärung

Allgemeine Rechte der Patientinnen und Patienten (mit Geltung im ambulanten und stationären Bereich)
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§ 12 Psychiatriegesetz · Aufklärung

1. Die Patientinnen und Patienten werden durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt über die Art der Erkrankung und deren voraussichtliche Entwicklung, über die vorgesehenen Untersuchungen und Behandlungen sowie die damit verbundenen Vor- und Nachteile, Risiken und Folgen sowie über mögliche Alternativen aufgeklärt.

2. Die Information hat in geeigneter und verständlicher Form zu erfolgen. Sie ist mit der gebotenen Schonung zu vermitteln, wenn zu befürchten ist, dass sie Patientinnen oder Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst.

3. Eine Aufklärung kann unterbleiben, wenn sofortiges Handeln unerlässlich ist; die Patientinnen und Patienten sind in diesem Fall nachträglich aufzuklären.

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