323.100
CH-BS
§ 10 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Befreiung von der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht
Einweisung in eine Behandlungsinstitution
§ 10 Psychiatriegesetz · Befreiung von der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht
1. Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen des Einweisungsverfahrens ermächtigt, von sich aus oder auf Anfrage, den vom zuständigen Departement bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die nötigen Angaben zu machen. Sie sind insoweit von der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht im Sinne der Art. 320 und 321 des Strafgesetzbuches entbunden.