323.100
CH-BS
§ 1 Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) - Geltungsbereich und Zweck
Allgemeines
§ 1 Psychiatriegesetz · Geltungsbereich und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen psychisch kranke Personen ambulant oder stationär psychiatrisch behandelt und in eine Behandlungsinstitution eingewiesen werden können.
2. Es bezweckt, eine angemessene Therapie oder Pflege unter Achtung der persönlichen Freiheit und Würde zu ermöglichen und die Rechte psychiatrischer Patientinnen und Patienten zu schützen.
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