322.100
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Massnahmen und Weisungen
§ 9 Alkohol- und Drogengesetz
1. Die KESB hört im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung die betroffene Person gemäss Art. 447 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches und § 9 Abs. 3 KESG in der Regel im Kollegium an und entscheidet gestützt auf § 3 Abs. 2 Buchstabe a KESG gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des KESG.