Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.100 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

Durchführung - Massnahmen und Weisungen
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§ 9 Alkohol- und Drogengesetz

1. Die KESB hört im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung die betroffene Person gemäss Art. 447 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches und § 9 Abs. 3 KESG in der Regel im Kollegium an und entscheidet gestützt auf § 3 Abs. 2 Buchstabe a KESG gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des KESG.

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