322.100
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Massnahmen und Weisungen
§ 8 Alkohol- und Drogengesetz
1. Zeigt sich, dass die Vorkehren nicht genügen, so beantragt die Fachstelle der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 des Zivilgesetzbuches.
2. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person an. Die KESB kann gegebenenfalls auch eine stationär durchgeführte spezialärztliche Begutachtung gemäss Art. 449 des Zivilgesetzbuches anordnen.