322.100
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Massnahmen und Weisungen
§ 7 Alkohol- und Drogengesetz
1. Die KESB klärt die betroffene Person über die im Zivilgesetzbuch und im KESG vorgesehenen Massnahmen auf.
2. Sie kann die in § 14 KESG genannten Weisungen erteilen und gemäss § 15 eine ambulante Nachbetreuung anordnen.
3. Für das Verfahren sowie den Rechtsschutz finden die Bestimmungen von §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 KESG sinngemäss Anwendung.