Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.100 CH-BS

§ 7 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

Durchführung - Massnahmen und Weisungen
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§ 7 Alkohol- und Drogengesetz

1. Die KESB klärt die betroffene Person über die im Zivilgesetzbuch und im KESG vorgesehenen Massnahmen auf.

2. Sie kann die in § 14 KESG genannten Weisungen erteilen und gemäss § 15 eine ambulante Nachbetreuung anordnen.

3. Für das Verfahren sowie den Rechtsschutz finden die Bestimmungen von §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 KESG sinngemäss Anwendung.

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