322.100
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Gesetzliche Anordnungen
§ 5 Alkohol- und Drogengesetz
1. Erweisen sich Massnahmen gemäss Art. 426 des Zivilgesetzesbuches oder §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG) als notwendig, weil eine Hilfe auf freiwilliger Basis nicht durchgeführt werden kann, so unterbreitet dies die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).