Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.100 CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

Durchführung - Gesetzliche Anordnungen
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§ 5 Alkohol- und Drogengesetz

1. Erweisen sich Massnahmen gemäss Art. 426 des Zivilgesetzesbuches oder §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG) als notwendig, weil eine Hilfe auf freiwilliger Basis nicht durchgeführt werden kann, so unterbreitet dies die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

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