322.100
CH-BS
§ 4 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Koordinationsstelle[[1]](#titletitle_text_fn_120363_2_1_c), Kommission für Alkohol- und Drogenfragen
§ 4 Alkohol- und Drogengesetz
1. Die Koordinationsstelle hat neben den weiteren in diesem Gesetz erwähnten Pflichten insbesondere folgende Aufgaben
1. Sicherstellung der Information und Beratung der Bevölkerung im Rahmen präventivmedizinischer Massnahmen.
2. Sicherstellung der Möglichkeit zur freiwilligen ambulanten Behandlung von Alkohol- und Medikamentenabhängigen sowie von Drogenkonsumenten.
3. Koordination der Hilfe auf freiwilliger Basis.
4. Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und die Notwendigkeit einer Behandlung.
2. Sie soll nach Möglichkeit für diese Aufgabe private Organisationen beiziehen.