322.100
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Koordinationsstelle[[1]](#titletitle_text_fn_120363_2_1_c), Kommission für Alkohol- und Drogenfragen
§ 3 Alkohol- und Drogengesetz
1. Der Kanton richtet zur Bekämpfung des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums eine Koordinationsstelle ein. Er kann private Organisationen gleicher Zielsetzung in geeigneter Weise unterstützen. Die regionale Zusammenarbeit ist nach Möglichkeit zu verwirklichen.
2. Die Koordinationsstelle untersteht der Aufsicht einer Kommission für Alkohol- und Drogenfragen, die vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt wird. Die Leitung dieser Koordinationsstelle ist einem in diesen Fragen erfahrenen Arzt zu übertragen.