322.100
CH-BS
§ 24 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Schlussbestimmungen
§ 24 Alkohol- und Drogengesetz
1. Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.