Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.100 CH-BS

§ 2 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

Ziel und Grundlagen
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§ 2 Alkohol- und Drogengesetz

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden die Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen für Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, bei denen es sozial oder medizinisch angezeigt ist. Strafrechtliche und vormundschaftsrechtliche Massnahmen sowie das Gesetz betreffend die Hospitalisierung von seelisch Kranken bleiben vorbehalten.

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