322.100
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Ziel und Grundlagen
§ 2 Alkohol- und Drogengesetz
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden die Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen für Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, bei denen es sozial oder medizinisch angezeigt ist. Strafrechtliche und vormundschaftsrechtliche Massnahmen sowie das Gesetz betreffend die Hospitalisierung von seelisch Kranken bleiben vorbehalten.