322.100
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Massnahmen und Weisungen
§ 11 Alkohol- und Drogengesetz
1. Gegen die fürsorgerische Unterbringung in einer Behandlungsinstitution kann gemäss Art. 450 ff. des Zivilgesetzbuches und § 17 Abs. 2 KESG beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde muss nicht begründet werden.