322.100
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Durchführung - Massnahmen und Weisungen
§ 10 Alkohol- und Drogengesetz
1. Die KESB beauftragt mit dem Vollzug in der Regel die Fachstelle. Sie kann dafür die erforderliche Rechtshilfe in Anspruch nehmen.