Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.100 CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

Durchführung - Massnahmen und Weisungen
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§ 10 Alkohol- und Drogengesetz

1. Die KESB beauftragt mit dem Vollzug in der Regel die Fachstelle. Sie kann dafür die erforderliche Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

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